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Satzung

Die Satzung in der Fassung vom 9. April 1981

§ 1 Name - Sitz - Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: "Arbeitsgemeinschaft Frankfurter Bürger- und Bezirksvereine" e.V., Frankfurt am Main. In der Folge als Arbeitsgemeinschaft (AG) bezeichnet.
2. Die AG hat Ihren Sitz In Frankfurt am Main und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Aufgaben und Zweck

1. Die AG wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet und ist parteipolitisch, weltanschaulich und religiös neutral.

2. Die AG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zecke" der Abgabenordnung.

3. Zweck der Arbeitsgemeinschaft Ist es:
a) zur Pflege des heimatlichen Brauchtums und zur Erhaltung des kulturellen Erbes beizutragen
b) die in der AG zusammengeschlossenen Vereine und deren Mitglieder durch staatspolitische, wissenschaftliche und kulturelle Veranstaltungen zu fördern, und
c) den Mitgliedsvereinen die Möglichkeit zu geben, ihre Arbeit untereinander zu koordinieren und den Erfahrungsaustausch zu fördern,
d) an der Lösung kommunaler Fragen zum Wohle der Stadt Frankfurt und ihrer Bürger mitzuwirken.

4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Versammlungen sowie Seminare und Rundschreiben,

5. Die AG ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft können Bürger- und Bezirksvereine sowie sonstige Vereine sein, die ihren Sitz in Frankfurt am Main haben und sich zu den gleichen Zielen und Grundsätzen der AG bekennen.



2. Ein Aufnahmegesuch Ist schriftlich, unter Beifügung der Satzung des Bewerbers, an den Vorstand der Arbeltsgemelnschaft zu richten. Dieser entscheidet über dle Auf-
nahme mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.

3. Um eine einheitliche Linie Innerhalb der AG zu gewährleisten, sollten die Mitgliedsvereine Del Meinungsverschiedenheiten untereinander, vor einer öffentlichen Kritik, den vorstand der Arbeltsgemeinschaft anrufen,
der eine Interne Beilegung anzustreben hat. Die Unabhängigkeit und Selbstständigkeit der in der AG zusammengeschlossenen Vereine darf In keiner Weise beeinträchtigt werden.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) die fristgemäße Kündigung,
b) den Ausschluß,
c) die Auflösung des Mitgliedvereins.
6. zu 5a)
Der Austritt kann nur zum Schluß eines Geschäftsjahres erklart werden. Er ist schriftlich, mindestens ein Vierteljahr vorher dem Vorstand gegenüber anzuzeigen.
7. zu 5b)
Der Ausschluß Ist zulassig, wenn
- ein Mltglledsvereln trotz mehrfacher Ermahnungen gegen die Ziele und Zwecke der AG verstößt,
- trotz zweier Abmahnungen den Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen wird.

8. Über einen Ausschluß beschließt der Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. Vor der Beschlußfassung Ist dem auszuschließenden Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Der Ausschluß ist dem Mitgliedsverein durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
9. Gegen den Ausschluß kann binnen zwei Monaten nach der Zustellung der außerordentlichen Kündigung beim Vorstand Einspruch eingelegt werden. Dieser Ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die entgüitlg entscheidet.

10. Der Ausschluß von Vorstandsmitgliedern ist der Mitgliederversammlung vorbehalten. Bis zu einer Entscheidung ruht bei Vorstandsmitglledern die Mitwirkung im Vorstand.

11. Bis zur Klärung eines Einspruchs ruht die Mitgliedschaft einschließlich der Stimmberechtigung.

§ 4 Beiträge und Entschädigungen

1. Die Arbeltsgemelnschaft erhebt einen Mltoiiedsbeltrag, dessen Höhe jahrlich von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

2. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 30. Juni des Geschäftsjahres zu entrichten aufgrund des Mitgliederbestandes in den Mitgliedsvereinen vom 31. Dezember des vorangegangenen Jahres.
Alle Zahlungen sind unbar und spesenfrei auf die Konten der AG zu leisten.
3. Bei Zahlungsverzug gehen entstandene Kosten für die Mahnung zulasten des säumigen Vereins.

4. Alle Mittel der AG einschließlich etwaiger Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

5. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der AG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Die Mitglieder des Vorstandes üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Barauslagen können auf Beschluß des geschäftsführenden Vorstands vergütet werden.

8. Beitragszahlungen von Ehrenmitgliedern sind freiwillig.

§ 5 Organe

Die Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:
-die Mitgliederversammlung als Hauptversammlung,
-der geschäftsführende Vorstand,
-der Vorstand als Gesamtvorstand.

§ 6 Mltgllederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung Ist das oberste Organ der Arbeitsgemeinschaft. Sie findet mindestens ein Mal im Jahr statt als Jahreshauptversammlung und spätestens vier Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres.
2. Weitere Hauptversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag von drei Mitgliedsvereinen einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Delegierten der Mltglledsverelne.

Es entsenden die Mltglledsvereine bis

-1oo Mltglieder 2 Delegierte
-2oo Mltglieder 3 Delegierte
-3oo Mitglieder 4 Delegierte
-4oo Mitglieder 5 Delegierte
-5oo Mitglieder 6 Delegierte
-75o Mltglieder 7 Delegierte
und weiter für je 250 Mitglieder je 1 Delegierten

4. Maßgehend für die Deleglertenzahl ist die der letzten Beitragszahlung zugrunde gelegte Mltgllederstarke der Mltglledsverelne. Die Gesamtsummen pro Mltgl ledsvereln können von einem Delegierten (Stimmführer) abgegeben werden. Die Stlmmführer haben eine Vollmacht Ihres geschäftsfuhrenden Vorstands vorzulegen.

5. Die Mitgliederversammlung Ist zustandig für alle Angelegenheiten der Arbeitsgemeinschaft Insbesondere für:

a) die Entgegennahme und Aussprache von Tätigkeitsberichten,
b) die Erteilung von Entlastungen
c) die Wahl des Vorstandes,
d) die Wahl der Kassenprüfer,
e) die Grundzüge der Jahresarbeit und des Haushalts;
f) die Beschlußfassung über die eingegangenen Anträge,
g) alle sonstigen in dieser Satzung festgelegten Fälle.


6. Eine Mitgliederversammlung hat der geschäftsführende Vorstand spätestens vier Wochen vorher schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

7. Die Einladung soll offenhalten, daß die Mltglledsverelne eigene Anträge bis vierzehn Tage vor dem Versammlungstermln schriftlich an den Vorstand stellen können. Eine Änderung und Ergänzung der Tagesordnung ist auch zu Beginn der Sitzung möglich, wenn die Mehrheit der vertretenen Stlnmenzahl zustimmt.

8. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der höchstmöglichen Stimmenzahl durch Delegierte oder Stlitmführer repräsentiert Ist. Bei geringerer Beteiligung können Beschlüsse nicht gefällt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Stimmen vor einer Beschlußfassung einem Antrag auf Feststellung Beschlußunfähigkeit zustimmt.
9. Sollte eine Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig sein, so'ist binnen vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung vom geschäftsfUhrenden vorstand einzuberufen die dann ohne Rücksicht auf die vertretene Stimmenzahl beschlußfähig ist.

10. Die Mltgllederversanmlung faßt Ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Vorstandsmitglieder der AG sind, soweit sie nicht gleichzeitig Delegierte ihrer Vereine sind, In Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

11. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag eines Delegierten muß geheim abgestimmt werden. Liegen bei Personenwahlen mehrere Vorschläge vor, wird stets geheim abgestimmt. Ein Beschluß ist für alle Vereinsmitglieder bindend. Abweichende Meinungen sind auf Antrag im Protokoll festzuhalten.

12.Die Versammlungen werden in der Regel vom Vorsitzenden geleitet, über die Versammlungen und die Ergebnisse der Beschlußfassungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.

§ 7 Vorstand

1. Der geschäftführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
2. In den geschäftsführenden Vorstand sind zu wählen:
-der Vorsitzende,
-der stellvertretende Vorsitzende,
-der Schriftführer (als Geschäftsfhrer)
-der Kassierer.
Jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Arbeitsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.

3. In den Gesamtvorstand sind weiter zu wählen:
-der stellvertretende Schriftführer,
-der stellvertretende Kassierer,
-sowie Beisitzer bis zur Höchstzahl der Mitgliedsvereine, möglichst einer pro Verein.

4. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren alternierend gewählt. Wiederwahl Ist zulässig. Notwendige Ergänzungswahlen können auf jeder Mitgliederversammlung erfolgen. Die Amtszeit von nachgewählten Vorstandsmitgliedern endet jedoch mit dem Ablauf der regelmäßigen Wahlzelt.

5. Zur Wahl stehen in den Jahren mit geraden Zahlen:

-der Vorsitzende
-der Kassierer
-der stellvertretende Schriftführer,
-sowie maximal die Hälfte der Beisitzer nach der Höchstzahl der Mitgliedsvereine.

Zur Wahl stehen in den Kalenderjahren mit ungeraden Zahlen:
-der stellvertretende Vorsitzende,
-der Schriftführer (Geschäftsführer)
-der stellvertretende Kassierer,
-sowie maximal die Hälfte der übrigen Beisitzer.

6. Der alte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.Er ist an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab, mindestens jedoch ein Mal pro Tertlal.

7. Der Vorstand Ist beschlußfähig wenn mindestens sechs Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 8 Vereinsvermögen und Revision
1. Es sind ein Kassenbuch und ein Vermögensverzeichnis zu führen.

2. Zur laufenden Geschäftsführung nicht benötigte Gelder sind sicher und ertragreich anzulegen.

3. Der Vorstand beschließt über Neuanschaffungen und Erhaltungsaufwendungen.

4. Die Bücher, die Kasse und die Konten bei den Geldinstituten werden mindestens ein Mal Im Jahr von den Kassenprüfern geprüft.
Über die Prüfung erstatten sie dem Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.

5. Es werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 9 Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung kann Einzelpersonen die Ehrenmltglledschaft verleihen als Einzelmitglieder der Arbeitsgemeinschaft, jedoch ohne Stimmrecht.





§ 10 Ehrenrat
Zur Schlichtung von Unstlmmigkelten unter den Mitgliedern ist nach Bedarf durch die Mitgliederversammlung ein Ehrenrat zu wählen, der aus drei Delegierten der Mitgliederversammlung besteht und dem gleichzeitig ein Mitglied aus dem geschäftsführenden Vorstand angehört.
Dieses hat jedoch kein Stimmrecht. Als Berufungsinstanz gilt auch hier die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse endgültig sind.

§ 11 Arbeltsgruppen

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche oder einzelne Angelegenheiten Arbeltsgruppen aus Mitgliedern der In der AG zusammengeschlossenen Vereine einsetzen, die aus ihrer Mitte einen Arbeitsgruppenleiter benennen,

§12 Satzungsänderungen und Auflösung

1. Für Beschlüsse über Satzungsanderungen oder die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft ist die Anwesenheit von mehr als die Hälfte der höchstmöglichen Stimmenzahl durch Delegierte nötig. Eine Konzentration der Stimmen auf einen Stimmführer ist nicht möglich.
2. Beschlüsse sind mit einer Zweidrittelmehrheit zu fassen.
3. Bei Auflösung der Arbeitsgemeinschaft, bei Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Hessen, zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu übertragen.

(Diese Satzung wurde am 9. April 1981 von der Mitgliederversammlung angenommen und ersetzt die Fassung vom 22. April 1975)